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Berlin – Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Online-Möbelhändler weiterhin nicht den eigenen Kundendienst an Sonn- und Feiertagen von Deutschland aus besetzen darf.
Wie das Gericht am Dienstag bekannt gab, wurde die entsprechende Klage des in Berlin ansässigen Unternehmens abgelehnt. Zur Begründung hieß es, der Möbelhändler habe die gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten nicht ausreichend genutzt, um Sonntagsarbeit zu rechtfertigen. (VG 4 K 311/22)
Aktuell besetzt das Unternehmen den Kundendienst an Sonn- und Feiertagen mit deutschsprachigen Mitarbeitern in Polen und Irland. Das Unternehmen hatte beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin einen Antrag gestellt, um „ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsarbeit für bis zu 14 Beschäftigte im Kundenservice im Homeoffice in Sachsen“ zu erlauben. Das Landesamt lehnte den Antrag ab und wurde nun vor dem Verwaltungsgericht in Berlin bestätigt.
Das Gericht verwies darauf, dass grundsätzlich 144 Stunden Betriebszeit pro Woche möglich seien. Unternehmen können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter also auch in Nacht- und Randstunden arbeiten lassen.
Der Möbelhändler jedoch nutze nur 90 Stunden wöchentliche Betriebszeit. Das Unternehmen hatte laut Gericht darauf verwiesen, dass ein Kundendienst in der Nacht aufgrund der fehlenden Nachfrage wenig Sinn ergebe. Es sehe die eigene Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, sollte es am Sonntag keine Kundenauskünfte geben können.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es sei «ohne Weiteres zumutbar, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen, zumal ihre Kunden Käufe durchgehend tätigen können», teilte das Gericht mit. (mit dpa)
Geschrieben von: Redaktion
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